Impressum / AGB

Impressum

Weiß Entrindungstechnik Verwaltungs GmbH
Grün 5
95692 Konnersreuth

Handelsregister: HRB 6235
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d.Opf

Vertreten durch:
Harald Weiß
Andreas Weiß

Kontakt

Tel.: 0171 99 139 28, Fax: 09632 840 992

[email protected]

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: eRecht24

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG und den jeweiligen Kunden geschlossen werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 UMFANG DES VERTRAGES
Für den Umfang der von der Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG zu erbringenden Leistungen ist der erteilte schriftliche oder mündliche Auftrag des jeweiligen Kunden maßgeblich.

§ 2 MITWIRKUNG DRITTER
Die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter oder bei Bedarf auch fachkundige Dritte heranzuziehen.
Beim Einsatz dritter Personen hat die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG dafür zu sorgen, dass der Auftrag ordnungsgemäß nach allgemein üblicher Ausführung im Entrindungsgewerbe ausgeführt wird.

§ 3 MÄNGELBESEITIGUNG
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel.
Der Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Nachbesserungsanspruch ist unverzüglich geltend zu machen. Die Mängelbeseitigung kann nur binnen einer angemessenen Frist und soweit diese tatsächlich und rechtlich möglich ist, verlangt werden.
Soweit der Mangel dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist ein Mängelbeseitigungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen.
Beseitigt die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG etwaige zu Recht geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung unberechtigt ab, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten der Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG durch einen anderes Entrindungsunternehmen beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen.

§ 4 HAFTUNG
Die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG haftet nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für eigenes und das Verschulden ihrer Mitarbeiter.
Die Haftung wird in zeitlicher Hinsicht auf alle von der Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG zu vertretenden Schäden begrenzt, welche inner- halb der Ausführung des Auftrages durch die Auftragnehmerin entstehen. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, d.h. die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG kann nicht mehr für irgendwelche Schäden an Personen oder Sachgütern verantwortlich gemacht werden, die entstehen, nachdem diese nach Abschluß des Auftrages den Auftragsort verlassen hat.
Nach der Entrindung obliegt die weitere Organisation und Vorgehensweise mit dem bearbeiteten Gut ausschließlich dem Auftraggeber, der ab Beendigung der Arbeiten durch die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG wieder die volle Haftung und Verantwortung für die bearbeiteten Güter obliegt.

§ 5 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist.
Er hat insbesondere die folgenden Vorbereitungen für die Entrindung zu treffen:
1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das zu bearbeitende Holz folgende Stammholzeigenschaften aufweist:
1.1. Mindestlänge der Holzstämme (Stammholzlänge) 4 m
1.2. Höchstlänge der Holzstämme in der Regel 21 m
1.3. Mindestdurchmesser der Holzstämme 10 cm
1.4. Höchstdurchmesser der Holzstämme 95 cm
Das zu entrindende Stammholz darf keine metallischen Fremdkörper beinhalten (wie z.B. Metallklammern, etc.)
Damit eine saubere Entrindung gewährleistet werden kann, ist ein walzenförmiges Beischneiden der Wurzelanläufe (Durchlass stärke) und ein rinde-ebenes Entasten notwendig (siehe auch EST-Anlage, 1Ziffer 2 „Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten“).
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Polter in folgender Art und Weise für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellen:
2.1. Alle Holzstämme im Polter können Rechts und/oder Links bündig mit dem schwachen Ende (dünnörtig) auf der Entrindungsanlage
zugerichtet – gelagert werden.
Die Holzstämme bzw. der/die Polter müssen parallel zum Weg/Straße ausgerichtet und gelagert sein.
2.2. Die Polter sollten so groß als möglich angelegt werden (30 Festmeter und mehr). Zu beachten ist jedoch, dass für die Ablage des entrindeten Holzes genügend Raum zur Verfügung steht.
2.3. Die Breite der Polter darf gemessen ab Straßenrand 7 m (sieben Meter) nicht überschreiten (äußerster Holzstamm). Zudem dürfen die Polter nicht tiefer als 1 m (ein Meter) unter der Straßenhöhe gelagert werden.
2.4. Keine Polterbereitstellung in Kurven, unter Freileitungen und an
Steigungen über 8 % (acht Prozent) Gefährdung durch Abrutschen der Holzstämme.
2.5. Zur Vermeidung von Schäden muss das 50 m (fünfzig Meter) lange Arbeitsfeld der Entrindungsmaschine bis 5 m (fünf Meter) Höhe und 7m(sieben Meter) Breite frei von stärkeren Ästen sein.
2.6. Anfall von Kurzholz (4 bis 6 m Stammabschnitte) innerhalb eines Loses:
• Bei Einzelanfall muss die Bereitstellung am dünnörtigen Ende des Polters obenauf erfolgen.
• Bei Mehranfall muss eine separate Lagerung er- folgen.
2.7. Lagerhölzer müssen am dünnörtigen Polterteil bereitgelegt werden.
2.8. Falsch gelagertes Holz wird erst nach richtiger Bereitstellung
durch Umpoltern entrindet. Wird ein Umrücken nicht durchgeführt, kann eine maschinelle Entrindung durch die mobile Entrindungsanlage erst nach Beendigung der Hauptentrindungszeit gegen Aufpreis erfolgen (höherer Zeitbedarf).
3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Polter zu Bearbeitungsbeginn wie folgt gelagert sind:
3.1. Die Ablagerung des entrindeten Holzes kann sowohl links als auch rechts des Weges / der Straße erfolgen.
3.2. Vor dem ersten Polter muss zur Ablagerung des entrindeten Holzes eine Lagerfläche mit einer Länge von größte Stammlänge plus 6 m zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt bei der Ablagerung vor Wegeinmündungen. Es sei denn, dass der Polter direkt an der Einmündung beginnt, sodass der Ablagerpolter nach der Einmündung (4 bis 6 m) abgelagert werden kann. Für die Folgepolter genügt ein Zwischenraum von jeweils 4 bis 6 m.
3.3. Soll das Holz auf kurze C-Stämme gepoltert werden, sind solche am dünnörtigen Ende der Stapel obenauf zu lagern.
3.4. An Böschungen mit einem Gefälle zur Straße oder ab von der
Straße ist eine Ablage auf Lager nicht möglich (Gefahr des Abrollens in Straße oder Bestand)
Ausnahme: Die Böschung ist leicht zur Straße geneigt und auf das Bankett kann ein langer Holzstamm als einseitige Unterlage für die Lagerhölzer so gelegt werden, dass diese eine Neigung zur Böschung hin erhalten.
3.5. Bei Böschungen mit Neigung zum angrenzenden Bestand müssen einzelne Bäume als Widerlager stehen, wenn Schäden an anschließenden Kultur- oder JP-Flächen vermieden werden sollten.

§ 6 KÜNDIGUNG
Die Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen, wenn dieser die vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht einhält bzw. gegen sonstige ihm obliegende Vertragspflichten verstößt.
Sollte der Weiß Entrindungstechnik GmbH & Co. KG durch eine etwaige Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten die Ausführung des Auftrages nicht möglich sein und ihr durch die vorzeitige Annahme dieses Vertrages ein anderer Auftrag nachweislich entgangen sein und dadurch ein Schaden entstanden sein, so ist der Vertrags-verletzende Vertragspartner zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet.

§ 7 SONSTIGES
Etwaige Nebenabreden können nur dann Gegenstand der Vereinbarung werden, wenn sie im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.
Etwaige Änderungen von Daten, welche für das Vertragsverhältnis bedeutsam sind, wie etwa Name, Adresse, Kontonummer etc. hat der Kunde aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.
Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch Rechtsnachfolge nicht berührt.
Sollte eine der obengenannten Klauseln unwirksam oder nichtig sein, bzw. werden, wird die Anwendbarkeit der übrigen davon nicht berührt.

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